Gemeindeordnung

Gemeindeordnung der Evangelisch-Lutherischen Dreieinigkeitsgemeinde Sperlingshof

(Selbständige Evangelisch-Lutherische Kirche)

vom 4. März 1979 in der Fassung vom 9. November 2003

(Angenommen von der Gemeindeversammlung am 4. März 1979, geändert durch Beschluss der Gemeindeversammlungen am 23. Oktober und 4. Dezember 1994 – 1. Änderung – und durch Beschluss der Gemeindeversammlung am 9. November 2003 – 2. Änderung)

I Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Selbstverständnis, Aufgabe, Bekenntnisstand

1) Die Evangelisch-Lutherische Dreieinigkeitsgemeinde Sperlingshof steht als Kirche Jesu Christi an ihrem Ort in der Einheit der heiligen, christlichen und apostolischen Kirche, die überall da ist wo das Wort Gottes rein gepredigt wird und die Sakramente nach der Einsetzung Christi verwaltet werden. Sie bezeugt Jesus Christus als den alleinigen Herrn der Kirche und verkündigt ihn als den Heiland der Welt.

2) Die Evangelisch-Lutherische Dreieinigkeitsgemeinde Sperlingshof ist gebunden an die Heilige Schrift Alten und Neuen Testaments als an das unfehlbare Wort Gottes, nach dem alle Lehren und Lehrer der Kirche beurteilt werden sollen. Sie bindet sich daher an die Bekenntnisschriften der evangelisch-lutherischen Kirche, weil in ihnen die schriftgemäße Lehre bezeugt wird, nämlich an die drei ökumenischen Symbole (das Apostolische, das Nicänische und das Athanasianische Bekenntnis), an die unveränderte Augsburgische Konfession und ihre Apologie, die Schmalkaldischen Artikel, denn Kleinen und Großen Katechismus Luthers und die Konkordienformel.

§ 2 Zugehörigkeit zur Selbständigen Evangelisch-Lutherischen Kirche

1) Die Gemeinde und ihre Glieder gehören der Selbständigen Evangelisch-Lutherische Kirche (SELK) an. Die Gemeinde bildet einen eigenen Pfarrbezirk im Kirchenbezirk Süddeutschland des Sprengels Süd der SELK.

2) Für die Gemeinde sind die Grundordnung der SELK und die Ordnung des Kirchenbezirks Süddeutschland verbindlich.

§ 3 Rechtsstatus

1) Der Name der Gemeinde lautet: „Evangelisch-Lutherische Dreieinigkeitsgemeinde Sperlingshof“.

Sie hat ihren Sitz in Remchingen-Sperlingshof und ist beim Registergericht Mannheim (früher: Amtsgericht Pforzheim) eingetragener Verein.

2) Die Gemeinde verwaltet ihr Angelegenheiten selbst im Rahmen der dafür geltenden Ordnungen (§ 2 Abs. 2) und der Beschlüsse der Synode.

3) Die Gemeinde wird rechtlich durch den Kirchenvorstand vertreten.

II Die Gemeinde

§ 4 Gliedschaft in der Gemeinde

1) Glied der Gemeinde ist,
a) wer in der Gemeinde das Sakrament der Heiligen Taufe empfängt – oder
b) wer aus einer Gemeinde der SELK oder einer mit der SELK in Kirchengemeinschaft stehenden Gemeinde überwiesen wird – oder
c) wer in die Gemeinde aufgenommen wird.

2) Die Gliedschaft in der Gemeinde endet,
a) mit der Überweisung an eine andere Gemeinde der SELK oder an eine mit der SELK in Kirchengemeinschaft stehenden Gemeinde – oder
b) mit dem freiwilligen Austritt aus der Gemeinde – oder
c) durch Ausschluss

3) Die in den Bereich der Gemeinde zugezogenen oder aus anderen Gründen überwiesenen Gemeindemitglieder sollen sich bei dem Pfarrer persönlich melden.

Die Aufnahme in die Gemeinde soll durch ein Gespräch mit dem Pfarrer, nötigenfalls mit einer Unterweisung in den Hauptstücken des evangelisch-lutherischen Bekenntnisses und den Ordnungen der Gemeinde, vorbereitet werden. Die Aufnahme erfolgt durch den Pfarrer im Einvernehmen mit dem Kirchenvorstand und ist der Gemeinde bekannt zu geben.

Der freiwillige Austritt aus der Gemeinde ist dem Pfarrer schriftlich mitzuteilen und wird nach Ablauf eines Monats gültig.

Ein Gemeindemitglied, das sich der Wortverkündigung entzieht und dem Sakrament des Altars beharrlich fernbleibt, sondert sich von der Gemeinde ab. Bleiben Bemühungen fruchtlos, das Gemeindeglied in die Gemeinde zurückzuführen, kann diesem vom Pfarrer im Einvernehmen mit dem Kirchenvorstand schriftlich – mit dem Ruf zur Umkehr – mitgeteilt werden, dass es seine kirchlichen Rechte verwirkt hat und aus der Gemeinde ausgeschossen ist. Dabei ist dem Betroffenen mitzuteilen, dass er gegen diesen Bescheid innerhalb von zwei Monaten beim Kirchenbezirksbeirat Einspruch erheben kann.

§ 5 Rechte und Pflichten in der Gemeinde

1) Die Gemeindeglieder haben Anspruch darauf, dass der Pfarrer das Wort Gottes bekenntnisgemäß verkündigt, die Sakramente nach der Einsetzung Christi verwaltet, sich nach Gottes Wort und dem ev.-luth. Bekenntnis unterweist, ihnen seelsorgerlich dient und die kirchlichen Amtshandlungen nach der Ordnung der Kirche gewährt.

2) Die Gemeindeglieder sollen nach ihren Gaben und Kräften kirchliche Aufgaben und Dienste übernehmen. Sie wirken im Rahmen dieser und anderer kirchlicher Ordnungen bei der Besetzung kirchlicher Ämter und bei der Bildung kirchlicher Organe mit.

3) Die Glieder der Gemeinde sind nach Gottes Wort verpflichtet, zur Erfüllung der kirchlichen und gemeindlichen Aufgaben mit Beiträgen, Spenden und Kollekten freiwillig, in der Verantwortung vor Gott und in christlicher Liebe beizutragen.

§ 6 Die Gemeindeversammlung

1) Zur Gemeindeversammlung gehören der Pfarrer (Pfarrvikar) und die stimmberechtigten Glieder der Gemeinde.

Stimmberechtigt ist, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat und zum Altarsakrament zugelassen ist.

Konfirmierte Glieder unter 18 Jahren können an der Gemeindeversammlung teilnehmen.

2) Die Gemeindeversammlung hat das Recht, in allen eigenen Angelegenheiten der Gemeinde zu beraten und Beschlüsse zu fassen. Zu ihren Aufgaben gehört es insbesondere:
a) den Pfarrer zu wählen und zu berufen
b) die Kirchenvorsteher zu wählen,
c) die Gemeindevertreter für die Kirchenbezirkssynode zu wählen
d) über Anträge an die Kirchensynode und die Kirchenbezirkssynode zu beraten und zu beschließen,
e) über Anträge, über gemeindliche Ordnungen über den Gemeindehaushalt und alle wichtigen finanziellen Angelegenheiten zu beraten und zu beschließen,
f) den Kassenwart und die Kassenprüfer zu bestellen,
g) dem Kassenwart Entlastung zu erteilen,
h) den jährlichen Gemeindebericht des Pfarrers entgegenzunehmen und ggf. zu beraten.

3) Die Gemeindeversammlung wird auf Beschluss des Kirchenvorstandes vom Pfarrer unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung einberufen. Sie wird entweder durch Bekanntgabe im Gottesdienst der Gemeinde oder schriftlich einberufen, und zwar mindestens zwei Wochen vorher. Mindestens einmal im Jahr soll eine Gemeindeversammlung stattfinden.

Eine Gemeindeversammlung ist einzuberufen, wenn dies mindestens ein Zehntel der stimmberechtigten Gemeindeglieder schriftlich beim Pfarramt beantragt.

4) Die Gemeindeversammlung wird, wenn sie nicht im Anschluss an einen Gottesdienst stattfindet, mit Gottes Wort und Gebet eröffnet; sie wird mit Gebet geschlossen.

5) Die Gemeindeversammlung wird vom Pfarrer geleitet. Sie kann auf Vorschlag des Pfarrers auch ein Gemeindeglied mit der Leitung beauftragen. In besonderen Fällen kann der Kirchenvorstand oder die Gemeindeversammlung die Leitung auch einem Mitglied des Bezirksbeirates oder der Kirchenleitung übertragen.

6)
a) Jede ordnungsgemäß einberufene Gemeindeversammlung ist beschlussfähig.
b) Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gefasst, falls diese Gemeindeordnung nichts anderes bestimmt. Einmütigkeit ist anzustreben. Über Gegenstände, die nicht in der Tagesordnung angegeben sind, dürfen keine Beschlüsse gefasst werden, wenn ein Zehntel der anwesenden Stimmberechtigten Gemeindeglieder widerspricht.
c) Wer am Verhandlungsgegenstand persönlich beteiligt ist, darf an der Abstimmung nicht teilnehmen.
d) Über die Beratungen und Beschlüsse der Gemeindeversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie ist der Gemeindeversammlung zur Annahme vorzulegen und vom Leiter der Versammlung und dem Schriftführer zu unterschreiben.
e) Die Beschlüsse sind in der Gemeinde bekannt zu geben.

III Dienste in der Gemeinde

§ 7 Der Pfarrer

1) Das Amt der Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung ist Stiftung Christi zum Dienste an seiner Gemeinde.

2) Der Pfarrer hat als der berufene Hirte der Gemeinde den Auftrag, das Wort Gottes öffentlich zu verkündigen und die Sakramente zu verwalten. Er leitet die Gemeindegottesdienste, nimmt die Amtshandlungen vor, unterweist im christlichen Glauben und betreut die Gemeindeglieder seelsorgerlich.

Im Übrigen regelt sich sein Dienst nach der Pfarrerdienstordnung der SELK.

3) Bei der Wahrnehmung dieses Auftrages ist er auf die Fürbitte, den Schutz und die Fürsorge der Gemeinde und ihre Mitarbeit angewiesen.

4) Die Berufung eines Pfarrers erfolgt gemäß der Pfarrerdienstordnung der SELK (PDO § 10, siehe Anlage).

5) Der berufene Pfarrer wird in der Regel von dem zuständigen Superintendenten in einem Gottesdienst in sein Amt eingeführt. Dabei wird er auf Schrift und Bekenntnis, die Erfüllung seiner Aufgabe und die Einhaltung der kirchlichen Ordnungen verpflichtet.

§ 8 Die Kirchenvorsteher

1) Die Kirchenvorsteher sind in besonderem Maße für das geistliche Leben in der Gemeinde und die Erfüllung der gemeindlichen Aufgaben verantwortlich. Als Mitarbeiter des Pfarrers unterstützen sie ihn in seinem Dienst.

2) Der Dienst der Kirchenvorsteher ist ein Ehrenamt.

3) Zu Kirchenvorstehern können Gemeindeglieder gewählt werden, wenn sie das 21. Lebensjahr vollendet haben, der Gemeinde in der Regel seit einem Jahr angehören und sich treu am gemeindlichen Leben beteiligen.

4) Ehegatten, Geschwister sowie Eltern und deren Kinder sollen nicht gleichzeitig Kirchenvorsteher in der Gemeinde sein.

5) Der Kirchenvorstand bereitet die Wahl von Vorstehern vor. Er kann selbst Vorschläge machen und nimmt Vorschläge aus der Gemeinde entgegen. Sie können von jedem stimmberechtigten Gemeindeglied eingereicht werden und müssen mindestens zwei Wochen vor der Wahl vorliegen. Der Gemeinde sind die Kandidaten eine Woche vor der Wahl bekannt zu geben.

6) Die Kirchenvorsteher sind einzeln und geheim zu wählen. Gewählt sind diejenigen, für die sich mehr als die Hälfte der anwesenden Stimmberechtigten entscheidet. Kommt diese Mehrheit nicht zustande, so ist in weiteren Wahlgängen gewählt, wer die meisten Stimmen erhält.

7) Wenn innerhalb von vierzehn Tagen kein begründeter Einspruch gegen die Wahl erfolgt, wird der Gewählte vom Pfarrer im Gottesdienst in sein Amt eingeführt. Über Einsprüche entscheidet die Gemeindeversammlung.

8) Die Kirchenvorsteher werden für die Dauer von sechs Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Kirchenvorstehers erfolgt die Neuwahl nur bis zum Ablauf der Amtsperiode des ausgeschiedenen Vorstehers. Dies geschieht, um den bestehenden Wahlturnus beizubehalten.

9) Ein Kirchenvorsteher scheidet aus dem Kirchenvorstand aus, wenn er sein Amt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Pfarrer niederlegt oder wenn er aus der Gemeinde ausscheidet.

10) Ein Kirchenvorsteher kann vom Kirchenvorstand zur Niederlegung seines Amtes aufgefordert werden, wenn es seinem Dienst nicht mehr ordnungsgemäß nachkommt, wenn er seine Pflichten grob verletzt oder sich nicht mehr treu zu Wort und Sakrament hält. Kommt der Kirchenvorsteher der Aufforderung nicht nach, so kann er – nachdem ihm zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben ist – durch Beschluss der Gemeindeversammlung in geheimer Abstimmung seines Amtes enthoben werden.

§ 9 Der Kirchenvorstand

1) Der Kirchenvorstand besteht aus dem Pfarrer und in der Regel sechs Kirchenvorstehern, die von der Gemeindeversammlung gewählt werden. Der Kassenwart ist nach Möglichkeit einer der Vorsteher.

2) Der Kirchenvorstand wählt aus seiner Mitte zwei Kirchenvorsteher. Diese beiden Kirchenvorsteher bilden zusammen mit dem Pfarrer den Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Je zwei dieser Vorstandmitglieder vertreten die Gemeinde gerichtlich und außergerichtlich. Erklärungen an die Gemeinde können gegenüber dem Pfarrer oder einem dieser beiden Vorsteher abgegeben werden.

3) Der Kirchenvorstand hat außer den im § 8 (1) für die Kirchenvorsteher genannten Aufgaben die folgenden wahrzunehmen:
a) die Gemeindeversammlung vorzubereiten und die Beschlüsse auszuführen,
b) das Gemeindevermögen zu verwalten,
c) die Jahresabschlussrechnung und einen Haushaltsplan für das kommende Jahr der Gemeindeversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen,
d) Mitarbeiter für den Dienst in der Gemeinde zu gewinnen und zu berufen,
e) bei Aufnahme und Ausschluss von Gemeindegliedern mitzuwirken,
f) die Gemeindeinteressen gegenüber Dritten wahrzunehmen.

4) Der Kirchenvorstand soll in der Regel mindestens jeden zweiten Monat zu einer Sitzung zusammenkommen. Die Sitzungen werden vom Pfarrer oder im Fall seiner Verhinderung von einem von ihm beauftragten Kirchenvorsteher einberufen und geleitet. Auf Verlangen von zwei Kirchenvorstehern ist unverzüglich eine Sitzung einzuberufen.

5) Der Kirchenvorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Einmütigkeit ist anzustreben. Wer am Verhandlungsgegenstand persönlich beteiligt ist, darf an der Abstimmung nicht teilnehmen.

6) Zu den Kirchenvorstandssitzungen können auch andere Personen mit beratender Stimme geladen werden.

7) Über alle Angelegenheiten, die die Seelsorge betreffen, die vertraulich sind oder als vertraulich beschlossen werden, ist Verschwiegenheit zu wahren.

§ 10 Weitere Mitarbeiter

1) Der Kassenwart wird auf Vorschlag des Kirchenvorstands von der Gemeindeversammlung in geheimer Abstimmung gewählt. Er soll Gemeindeglied sein und hat – falls er nicht zum Kirchenvorstand gehört – in ihm beratende Stimmt.

2) Zum Dienst in der Gemeinde können Gemeindeglieder als Lektoren, Katecheten, Organisten, Chorleiter, Küster, Jugendleiter, Alten- und Krankenpfleger sowie sonstige Helfer bestellt werden.

3) Die Mitarbeiter werden durch den Kirchenvorstand unter Festlegung ihrer Aufgaben berufen. Sie können im Gottesdienst eingeführt werden.

IV Haushalt und Vermögen

§ 11 Der Haushalt der Gemeinde

1) Der Haushalt der Gemeinde wird bestritten durch Beiträge, Kollekten und Spenden der Gemeindeglieder (vgl. § 5, 3) sowie durch sonstige Einnahmen.

2) Alle einkommenden Geldmittel dürfen nur zu kirchlichen und gemeindlichen Zwecken verwendet werden.

3) Die Gemeinde soll jährlich einen Haushaltsplan aufstellen. Dabei hat sie darauf zu achten, dass durch größere Gemeindeaufgaben, wie Bauten, Instandhaltungsmaßnahmen oder Personaleinstellungen, das Aufkommen für die gesamtkirchliche Umlage nicht beeinträchtigt wird. Bevor die Gemeinde Aufgaben in Angriff nimmt, die in erheblichem Umfange den Haushalt der Gemeinde belasten, legt sie ihre Pläne dem Bezirksbeirat vor.

4) Die Gemeindekasse ist von dem durch die Gemeindeversammlung gewählten Kassenwart unter Beachtung des verabschiedeten Haushaltsplanes in Einnahmen und Ausgaben so zu führen, dass jederzeit eine Übersicht über die Kassenverhältnisse möglich ist. Nach Ablauf eines Rechnungsjahres ist vom Kassenwart eine Jahresabschlussrechnung zu erstellen.

5) Die von der Gemeindeversammlung gewählten Kassenprüfer prüfen die Gemeindekasse nach Ablauf eines jeden Rechnungsjahres und beantragen die Entlastung des Kassenwartes, wenn die Kasse ordnungsgemäß geführt wurde.

§ 12 Das Vermögen der Gemeinde

1) Das Vermögen der Gemeinde ist sparsam und wirtschaftlich zu verwalten. Dies schließt ein, dass die zur Erhaltung der einzelnen Vermögensanteile erforderlichen Maßnahmen rechtzeitig und in ausreichendem Umfang getroffen werden.

2) Das Vermögen der Gemeinde darf nur kirchlichen und gemeindlichen Zwecken dienen.

3) Im Fall der Auflösung der Gemeinde fällt ihr Vermögen der Selbständigen Evangelisch-Lutherischen Kirche zu. Ein Anspruch einzelner Gemeindeglieder am Gemeindevermögen besteht nicht.

V Schlussbestimmungen

§ 13 Änderungen der Gemeindeordnung

Der Bekenntnisstand der Gemeinde kann nicht geändert werden. Die Gemeindeordnung kann durch Beschluss der Gemeindeversammlung geändert werden. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Gemeindeglieder. Vor jeder Beschlussfassung über eine Änderung der Gemeindeordnung ist eine Stellungnahme des Bezirksbeirates einzuholen. Der Gemeinde ist jede geplante Änderung der Gemeindeordnung mit der Tagesordnung schriftlich bekannt zu geben.

Anlage: § 10 der Pfarrerdienstordnung der Selbständigen Evangelisch-Lutherischen Kirche

Anlage

Auszug aus der Pfarrerdienstordnung der Selbständigen Evangelisch-Lutherischen Kirche

§ 10 Berufung in eine Gemeinde

1) Wird eine Pfarrstelle vakant, so haben der zuständige Superintendent und der Kirchenvorstand der Gemeinde oder die Kirchenvorstände des Pfarrbezirks die Neubesetzung der Pfarrstelle vorzubereiten.

2) Die Berufung in eine Pfarrstelle erfordert einen Beschluss der Gemeindeversammlung. Die Kirchenleitung und der Bezirksbeirat können der Gemeindeversammlung Kandidaten vorschlagen; auch ist ihnen Gelegenheit zu geben, sich zu allen weiteren Kandidaten zu äußern, die in der Gemeindeversammlung zur Wahl stehen. Bei der Wahl sind Einvernehmen mit der Kirchenleitung und dem Bezirksbeirat und Einmütigkeit innerhalb der Gemeinde anzustreben.

3) Ein Pfarrer, der nicht wenigstens fünf Jahre in seiner Gemeinde tätig war, soll von einer anderen Gemeinde nicht berufen werden. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung seines Bezirksbeirates.

4) Ein Pfarrer soll den Ruf in eine andere Gemeinde nur annehmen, wenn er sich zuvor mit seinem Kirchenvorstand darüber ausgesprochen hat. Entstehen besondere Schwierigkeiten in der Gemeinde beim Weggang ihres Pfarrers, so haben sich Bezirksbeirat und Kirchenleitung um einen Ausgleich zu bemühen.

5) Nach ordnungsgemäßer Wahl durch die Gemeindeversammlung und nach Annahme der Wahl durch den Pfarrer ist eine Berufungsurkunde vom Superintendenten auszustellen und dem Gewählten auszuhändigen. Der Kirchenvorstand der berufenden Gemeinde kann die Berufungsurkunde mit unterzeichnen.

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